E-Mail-Werbung: Einwilligung durch Double-Opt-In-Verfahren einzuholen

23. März 2017
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Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulässige Belästigung dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des privaten oder beruflichen Bereichs führt. Aus diesem Grund sind die Anforderungen an eine solche E-Mail-Werbung auch besonders hoch. So bedarf es zum Einen einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.

Bei der Versendung von E-Mail-Werbung bzw. E-Mail-Newslettern ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist die Einwilligung des Adressaten erforderlich, um diesen nicht zu belästigen. Diese Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten bewusst und eindeutig erfolgen.

Achtung: Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Adressat der Werbung Verbraucher oder Unternehmer ist.

Single-Opt-In-Verfahren nicht ausreichend

Nun ist es jedoch problemtisch, wenn man sich mit der Eintragung der E-Mail-Adresse in das entsprechende Feld bei der Newsletterbestellung als Versender allein zufrieden gibt. Weshalb?

Das Aktivieren des Opt-In-Hakens auf der Webseite lässt sich technisch kaum nachweisen. Und selbst wenn sich die Aktivierung der Box technisch nachweisen ließe, würde dies nicht automatisch einen Rückschluss über die Identität desjenigen, der den Haken gesetzt hat, zulassen. Eine Zuordnung über die IP-Adresse des Anmelders ist ebenfalls keine Option, denn diese darf wiederum nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gespeichert werden. Bei der Verwendung des Opt-In-Verfahrens kann nicht verhindert werden, dass Kunden den Newsletter erhalten, die ihn gar nicht wirklich wünschen.

Double-Opt-In-Verfahren sicherste Variante

Empfohlene Variante ist daher das Double-Opt-In-Verfahren.

Double-Opt-In = Der Interessent (Abonnent) erhält nach Eintragung seiner E-Mail-Adresse eine sog. Bestätigungsemail vom Empfänger (Unternehmer), die eine Aufforderung zum Anklicken eines Links enthält. Erst nach Aktivierung des Links wird die Emailadresse in den Verteiler aufgenommen.

Bei dieser Variante kann man zumindest davon ausgehen, dass der Inhaber des E-Mail-Accounts mit der Betätigung des Links in den Newslettererhalt eingewilligt hat. Die Bestätigungs-E-Mail, die selber noch keine Werbung enthalten darf, darf jedoch nur einmal zugesandt werden, bestätigt der Interessent den Link nicht, ist davon auszugehen, dass der vermeintliche Interessent den Newsletter nicht wünscht.

Bitte beachten Sie jedoch, dass vorangekreuzte Checkboxen (Opt-Out), bei denen der Kunde erst das bereits vorhandene Kreuz entfernen muss, um den Newsletter nicht zu erhalten, keine ausdrückliche Einwilligung darstellen und deshalb unzulässig sind (BGH 2008, VIII ZR 348/06).

Double-Opt-In muss auch nachgewiesen werden

Der Versender ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Ein Online-Händler darf sich daher nicht lediglich darauf berufen, dass ein wirksames Double-Opt-In-Verfahren durchgeführt worden ist. Nach Auffassung des Landgerichts Essen (Urteil vom 20.04.2009, Az.: 4 O 368/08) kann der Nachweis einer Einwilligung nur durch das oben beschriebene Double-Opt-In-Verfahren wirksam erbracht werden. Für den notwendigen Nachweis ist in der Praxis erforderlich, dass das Unternehmen die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Adressaten vollständig dokumentiert (vgl. Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 23 C 3876/13).

Weitere Voraussetzungen der E-Mail-Werbung

An die Einwilligung in den Newslettererhalt werden außerdem noch weitere Anforderungen gestellt, die nicht vergessen werden dürfen. So muss der Inhalt der Einwilligungserklärung für den Adressaten jederzeit abrufbar sein (z.B. in der Datenschutzerklärung). Der Adressat muss vor der Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.

Abmahnung und Bußgelder drohen

Hat der Online-Händler keine Einwilligung oder kann er diese nicht beweisen, drohen Abmahnungen. Auch Bußgelder der Landesdatenschutzbeauftragten sind denkbar. Die oben genannten Handlungsempfehlungen sollten daher sorgfältig umgesetzt werden.

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Yvonne Gasch ist Volljuristin und in der Rechtsabteilung des Händlerbundes tätig. Die Autorin schreibt regelmäßig zu aktuellen Rechtsthemen im Bereich Wettbewerbsrecht sowie Urheber- und Markenrecht für das Informationsforum „OnlinehändlerNews.de.“

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